Auskunftssperre
Leistungsbeschreibung
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Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Rechtsgrundlage
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weiterführende Links
Welche Unterlagen werden benötigt?
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- formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
Bemerkungen
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Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Geltungsdauer:
2
Jahre
Bearbeitungsdauer
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Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Welche Gebühren fallen an?
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Es fallen keine Gebühren an.
Kontakte:
04944-305-132
04944-305-136
04944-305-135
04944-305-139