Entwässerung
Die Oberflächenwasserbeseitigung erfolgt durch die Stadt Wiesmoor für die Bereiche des Stadtgebiets, die durch den zentralen Regenwasserkanal erschlossen sind. Dort hat der Grundstückseigentümer an den Regenwasserkanal der Stadt Wiesmoor anzuschließen. Eine weitergehende Beseitigungspflicht von Seiten der Stadt Wiesmoor besteht nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.
Die Rechte Dritter dürfen durch eine Versickerung oder das Ableiten von Niederschlagswasser nicht beeinträchtigt werden. Leiten Sie Ihr Oberflächenwasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn! Insbesondere ist eine Ableitung des Niederschlagswassers von privaten Flächen (z. B. Zufahrten) in den öffentlichen Bereich/Straße nicht zulässig.
Für die Bereiche, in denen ein Anschluss an das Oberflächenwasserkanalnetz derzeit nicht möglich ist, erfolgt die Einleitung des Oberflächenwassers eigenverantwortlich in die örtliche Vorflut, z. B. einen Straßenseitengraben oder Graben, der an das Baugrundstück grenzt.
Diese Gräben sind durch die Anlieger zu unterhalten, um die Vorflut sicherzustellen. Ein Grabenverbau ist nicht zulässig, da so wertvolles Stauvolumen verloren geht und die Fließgeschwindigkeit des Gewässers unnötig erhöht wird. Ebenso ist die Verrohrung eines Gewässers ohne die notwendige Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Aurich unzulässig.
Sollte durch ein Bauvorhaben eine Teilverrohrung erforderlich sein, so kann der Grundstückseigentümer einen entsprechenden Antrag beim Landkreis Aurich, Untere Wasserbehörde, stellen. Die Anträge sind auf der Internetseite des Landkreises Aurich erhältlich.
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