Vollstreckungsmaßnahmen
Rechtsgrundlagen:
Im Bereich der Vollstreckung finden die Gesetze VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz), NVwVG (Niedersächsisches Vollstreckungsgesetz), die AO (Abgabenordnung) und teilweise die ZPO (Zivilprozessordnung) Anwendung.
Vollstreckungsvoraussetzung (Vollstreckbarkeit):
Gemäß § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Schuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet, eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung ist der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird, die Fälligkeit der Leistung, der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden. Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Die Stadt bzw. Vollstreckungsbehörde vollstreckt neben eigenen Forderungen wie Müllgebühren, Grundsteuern, Kanalbaubeiträgen, Hundesteuer usw. (Abgaben) auch Forderungen anderer Gläubiger im Wege der Amtshilfe. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls die Vollstreckbarkeit. Der Gläubiger bescheinigt der Vollstreckungsbehörde im Amtshilfeersuchen die Vollstreckbarkeit der Forderung.
Amtshilfeersuchen (fremden Ersuchen)
Vollstreckungsbeamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte vollstrecken neben den Forderungen ihrer Anstellungskörperschaft auch Forderungen für andere öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt (§ 23 Abs. 3 NVwVG).
Amtshilfeersuchen des Norddeutschen Rundfunks
Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte vollstrecken neben den Forderungen ihrer Anstellungskörperschaft auch Forderungen für andere öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zu den öffentlich-rechtlichen Anstalten gehört auch der ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (Norddeutsche Rundfunk). Dies wird aus § 7 Abs. 1 S.1 und § 7 Abs. 4 NVwVG deutlich. In § 7 Abs. 4 NVwVG heißt es „Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.“
Sofern der Zahlungspflichtige den Betrag nicht in einer Summe zahlen kann, kann er die Forderung in monatlichen Raten tilgen. Sollte der /die Schuldner/in doch für den in dem Amtshilfeersuchen aufgeführten Zeitraum bzw. Zeiträume Leistungen vom Jobcenter bezogen haben, so besteht rückwirkend für drei Jahre seit Antragstellung die Möglichkeit, von den Rundfunkbeiträgen befreit zu werden. Hierfür muss er/sie die entsprechenden Arbeitslosengeld II-Bescheide oder die Bescheinigungen über den Leistungsbezug zur Vorlage beim Beitragsservice, die den Arbeitslosengeldbescheiden beigefügt sind, beim Vollstreckungsbeamten vorlegen oder einreichen. Sollte der Schuldner die Unterlagen nicht mehr zur Hand haben, so muss er bzw. sie sich an ihre/-n zuständigen Sachbearbeiter/-in des Jobcenters wenden, um diese Nachweise nochmal anzufordern. Ansonsten ist die Forderung dann zu begleichen.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern. Er regelt seit 01.01.2013 die Erhebung von Rundfunkbeiträgen (zuvor Rundfunkgebühren) durch die neun in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sowie ZDF und Deutschlandradio. Der Beitragseinzug erfolgt durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (zuvor GEZ = Gebühreneinzugszentrale). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Er ist Bestandteil des Artikels 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 und trat nach Ratifizierung durch die 16 Landesparlamente am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die Regelungen umfassen die Art und Weise der Zahlungen von Rundfunkbeiträgen der Einwohner Deutschlands (Wohnungsinhaber) sowie Gewerbetreibenden u. ä. für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Neuerungen sind unter anderem Pauschalen von monatlich 17,50 Euro für Wohnungen unabhängig von Art und Anzahl der Geräte und den Bewohnern (Haushaltsbeitrag) und Pauschalen nach Staffelungen (Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Dienstwagen) im nicht-privaten Bereich.
Befreiung von Rundfunkbeiträgen
Auch die Befreiungen von der Beitragspflicht sind in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt (siehe § 4 und § 5 RBStV). Eine Befreiung kann nur auf Antrag erfolgen. Empfänger von z. B. Arbeitslosengeld II können für den in dem Amtshilfeersuchen aufgeführten Zeitraum bzw. Zeiträume rückwirkend für drei Jahre ab Antragstellung von den Rundfunkbeiträgen befreit werden. Hierfür müssen die entsprechenden Arbeitslosengeld II-Bescheide oder die Bescheinigungen über den Leistungsbezug zur Vorlage beim Beitragsservice, die den Arbeitslosengeldbescheiden beigefügt sind, hier vorgelegt oder eingereicht werden. Sollten die Schuldner die Unterlagen nicht mehr zur Hand haben, können diese von ihre/-m zuständigen Sachbearbeiter/-in des Jobcenters nochmals angefordert werden. Ansonsten ist die Forderung zu begleichen.
Das gleiche gilt für Empfänger von Grundsicherung, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz, Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach den entsprechenden Paragraphen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB). Auch Empfänger von Hilfe zur Pflege oder Pflegezulagen, Volljährige die in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen nach dem Achten Buch des SGB beziehen sowie taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach dem Zwölften Buches des SGB können von der Beitragspflicht auf Antrag befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1-10 RBStV).
Vollstreckungsmaßnahmen
Bevor vollstreckungsrechtliche Schritte gegen den Schuldner bzw. die Schuldnerin durchgeführt werden, wird dem/der Schudlner/in zunächst eine Vollstreckungsvorankündigung zugesandt. Sollte der/die Schuldner/in dann nicht innerhalb der Frist die Forderung begleichen bzw. sich mit der Stadt Wiesmoor in Verbindung setzen zwecks Tilgung der Forderung/Rückstände in Raten, Hinausschieben der Fälligkeit zur Zahlung (Stundung) bzw. zwecks Klärung durch Vorlage von Nachweisen, so wird der Vollstreckungsbeamte durch Vollstreckungsauftrag angewiesen die Forderung zu vollstrecken. Vollstreckungsmaßnahmen sind z. B. Konto-, Lohn- oder Sachpfändung. Darum ist es wichtig, dass sich der/die Schuldner/in so schnell wie möglich mit dem Vollstreckungsbeamten in Verbindung setzt, damit keine weiteren Kosten und Gebühren für sie/ihn entstehen und keine weiteren Unannehmlichkeiten entstehen.
Ratenzahlung:
Eine monatliche Ratenzahlung kann bei der Stadt Wiesmoor nur auf Antrag erfolgen. Für einen entsprechenden Antrag auf Ratenzahlung wenden Sie sich bitte an unseren Vollstreckungsbeamten Herrn Schoon. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen (Einkommensnachweisen und Kontoauszügen) innerhalb einer Woche zurückzugeben. Sollen die monatlichen Raten von Ihrem Konto von der Stadt Wiesmoor im SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht werden, so füllen Sie bitte zusätzlich den anliegenden Vordruck „SEPA-Lastschriftmandat“ aus.
§ 802b ZPO - Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. 2Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Stundung
Eine Stundung kann bei der Stadt Wiesmoor nur auf Antrag erfolgen. Für einen entsprechenden Stundungsantrag wenden Sie sich bitte an unseren Vollstreckungsbeamten Herrn Schoon. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen (Einkommensnachweisen und Kontoauszügen) innerhalb einer Woche zurückzugeben.
Abbuchung im SEPA-Lastschriftverfahren
Die monatlichen Raten bzw. eine gestundete Forderung können im SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht werden, wenn der Schuldner der Stadt Wiesmoor den Auftrag erteilt. Der Vordruck ist auch für laufende Fälligkeiten zu verwenden.